Allgemeine Geschäftsbedingungen und allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeines

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für alle Geschäftsbeziehungen folgender Unternehmen der BoA Gruppe bindend: BoA Projekt- & Entwicklungs GmbH, BoA MarineTech GmbH, A&B Ship Interiors Inc., nachfolgend BoA genannt.
  2. Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle – auch zukünftige – Bestellungen von Waren und Dienstleistungen sowie deren Abwicklung. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Geschäftspartners Bestellers/ Auftraggebers oder Lieferanten erkennen wir grundsätzlich nicht an. Es sei denn, wir haben diesen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Nehmen wir Ware ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, wir hätten die Bedingungen der anderen Partei anerkannt.
  3. Werden für eine bestimmte Bestellung besondere, von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen, schriftlich vereinbart, so gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nachrangig und ergänzend.
  4. Verbraucher i. S. d. Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Auftraggeber i. S. d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher/private Kunden, als auch Unternehmer, Freiberufler, sowie rechtsfähige Personengesellschaften, Kleingewerbetreibende, eingetragene Vereine oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts, etc.

Angebote

  1. Die Erstellung von Angeboten ist für uns kostenlos und unverbindlich. Ebenso sind von uns erstellte und abgegebene Angebote kostenlos und freibleibend. Der Vertragsabschluss erfolgt erst durch die Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer in schriftlicher Form.
  2. Alle angebotenen bzw. abgegebenen Preise sind grundsätzlich Netto-Preise, also zuzüglich der jeweils gültigen u. geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, zuzüglich Fracht- & Transportkosten, Porto und Verpackung, sowie ggf. anfallender Zoll und sonstiger Nebenkosten.
  3. Schriftliche Angebote in denen Fracht- & Verpackungskosten nicht gesondert ausgewiesen sind, verstehen sich, innerhalb von Deutschland, frei der von uns angegebenen Lieferadresse/ Empfangs- bzw. Übergabestelle, unabgeladen. Der Empfänger ist für die sofortige Entladung verantwortlich, Stand- u. Wartezeiten gehen zu seinen Lasten.
  4. Bei unfreier Lieferung an uns, übernehmen wir nur die günstigsten Frachtkosten, es sei denn, wir haben eine besondere Art der Versendung vorgeschrieben.
  5. Bei angebotenen Service-, Montage-, Liefer-, Handels-, oder sonstigen Dienstleistungen gilt eine Angebotsbindung von 4 Wochen, ab Angebotsdatum.

Bedingungen für alle Leistungen und Lieferungen

Leistung

  1. Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung zwingend durch schwerwiegende Umstände verzögert, die er nicht zu vertreten hat (z.B. Arbeitskämpfe und andere unabwendbare Ereignisse, nicht erfolgte Selbstbelieferung durch Zulieferer), so verlängert sich eine etwa vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung und einen angemessenen Dispositionszuschlag zur Wiederaufnahme der Arbeiten. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber von der Verzögerung unverzüglich unterrichten. Dauert die Verzögerung länger als drei Monate, so kann jeder Vertragsteil schadenersatzfrei vom Vertrag zurücktreten.
  2. Ist der Auftraggeber Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungsverkauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Auftraggeber über. Ist der Auftraggeber Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auch beim Versendungsverkauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Auftraggeber über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist.

Lieferungen

  1. Bei einem Handelsgeschäft hat der Käufer die Ware unverzüglich nach Ablieferung durch den Verkäufer zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen unverzüglich binnen 3 Werktagen schriftlich gegenüber dem Verkäufer anzuzeigen. Unterlässt der Käufer diese Anzeige oder kommt dieser seiner Untersuchungsobliegenheit nicht nach, gilt die Ware als genehmigt. Zeigt sich später ein Mangel, ist dieser ebenfalls unverzüglich binnen 3 Werktagen nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen, andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Für die Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
  2. Ist der Auftraggeber Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Auftraggeber bleibt.
    Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
  3. Unternehmer müssen offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Maßgebend für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Anzeige beim Auftragnehmer. Den Auftraggeber trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
  4. Verbraucher müssen innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, den Mangel schriftlich anzeigen. Maßgebend für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Anzeige beim Auftragnehmer. Unterlässt der Auftraggeber diese Unterrichtung, erlöscht das Gewährleistungsrecht zwei Monate nach der Feststellung des Mangels. Die Mängel sind dabei so detailliert wie dem Auftraggeber möglich zu beschreiben. Diese Regelung stellt keine Ausschlussfrist für Mängelrechte des Auftraggebers dar.
    Dies gilt nicht bei Arglist des Auftragnehmers. Die Beweislast für den Zeitraum der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher.
  5. Wählt der Auftraggeber wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, so steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Ein Fehlschlagen der Nachbesserung/Nacherfüllung ist erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Wählt der Auftraggeber nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, so bleibt die Ware bei dem Auftraggeber, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen der vereinbarten Vergütung und dem Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.
  6. Für Unternehmer und Verbraucher beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Sache. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat.
    Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch den Auftragnehmer nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
  7. Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen oder Rücksendung, sind nur möglich, wenn sie von dem Auftragnehmer anerkannt wurden.
    Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in Abmessungen und Ausführung, insbesondere auch bei Nachbestellungen, berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist.
  8. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Lieferung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Auftraggebers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei dem Auftragnehmer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

Vergütung

Es gilt die vereinbarte Vergütung. Bei Dauerschuldverhältnissen sowie bei Lieferungen und Leistungen, die später als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht werden, ist eine Preiserhöhung zulässig:

  1. bei einer Änderung der gesetzlichen Mehrwertsteuer gegenüber dem bei Vertragsabschluss geltenden Satz in deren Höhe;
  2. bei tariflichen Lohnerhöhungen um einen entsprechenden Zuschlag auf den Lohnanteil;
  3. bei Materialpreiserhöhungen, die dem Auftragnehmer von seinen eigenen Lieferanten in Rechnung gestellt werden.

Die Preiserhöhung setzt voraus, dass sie von der allgemeinen Preisermittlung nach dem Lebenshaltungsindex des statistischen Bundesamtes für einen 4-Personen-Arbeitnehmer Haushalt nicht abweicht. Bei über diesen Betrag hinausgehenden Preissteigerungen haben beide Vertragspartner das Recht zur Kündigung.

Zahlung

  1. Die Kaufpreiszahlung ist in vollem Umfang bei Lieferung fällig. Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärungen des Auftragnehmers 10 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat.
  2. Zahlungen haben per Banküberweisung oder als Barzahlung zu erfolgen. Zahlungen mittels Verrechnungsscheck werden von uns nicht akzeptiert.
  3. Eine Warenlieferung oder Rechnung gilt erst dann als bezahlt, wenn der Rechnungsbetrag vollständig auf unserem Konto gutgeschrieben worden ist.
  4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.
  5. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu. Soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung/Nachbesserung – insbesondere einer Mängelbeseitigung steht.
  6. Ist der Auftraggeber ein Verbraucher, hat er während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Unternehmer hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber dem Unternehmer behält sich der Auftragnehmer vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Bei Zahlung für Teillieferungen gelten gleichfalls die vorstehenden Bedingungen.
  7. Im umgekehrten Fall ist BoA berechtigt, einen geringeren Verzugsschaden als vom Verkäufer oder Auftraggeber gefordert, nachzuweisen.

Eigentumsvorbehalt

  1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich der Auftraggeber das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten nach Wahl freizugeben, soweit ihr Wert die Forderung um mehr als 20% übersteigt.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.
  3. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, so lange er nachweislich zahlungsfähig nicht im Verzug ist. Verpfändungen, Schenkungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Im Fall der Weiterveräußerung werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an BoA abgetreten. Der Auftragnehmer wird ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung und Einziehung der Forderung gilt nicht, wenn zwischen dem Auftraggeber und seinem Kunden ein Abtretungsverbot besteht. Ferner kann die Weiterveräußerungs- und Einziehungsermächtigung widerrufen werden, wenn der Auftragnehmer seinen Vertragspflichten gegenüber dem Auftraggeber nicht ordnungsgemäß nachkommt. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an BoA ab.
  4. Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegenüber dem Dritten oder den, den es angeht, etwa anstehende Forderungen aus Vergütung in Höhe des Wertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherheitshypothek, an BoA ab.
  5. Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehende Forderungen in Höhe des Wertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
  6. Erfüllt der Auftraggeber seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nicht oder nicht pünktlich oder wirkt in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.

Lagergeld

Wird der Versand der Lieferung auf Wunsch des Auftraggebers um mehr als zwei Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein genauer Liefertermin vereinbart, nach der Anzeige der Versandbereitschaft des Auftragnehmers verzögert, kann der Auftragnehmer pauschal für jeden Monat (gegebenenfalls zeitanteilig) ein Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises des Liefergegenstandes berechnen. Dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Dem Auftragnehmer ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

Kostenvoranschläge, Entwürfe, Zeichnungen

Eigentum und Urheberrecht an Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen bleiben vorbehalten. Diese Gegenstände dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

Bildrechte

BoA behält sich das Recht vor, von ihr im Rahmen der Auftragsdurchführung von dem jeweiligen Auftragsgegenstand hergestellte Lichtbilder zum Zwecke der Eigenwerbung auszustellen oder in Medien zu veröffentlichen.

Erfüllungsort/Gerichtsstand/anzuwendendes Recht/ Maßgebende Fassung

  1. Erfüllungsort für Lieferungen u. Leistungen ist, sofern nichts anders vereinbart, unser Betrieb, Rostock oder deutsche Küste.
  2. Gerichtsstand ist der Sitz unserer Hauptniederlassung. Wir können den Auftragnehmer auch an seinem Gerichtsstand, sowie an dem Gerichtsstand unserer Zweigniederlassung oder dem zur BoA Gruppe gehörenden Unternehmensstandort verklagen, mit der der Vertrag geschlossen wurde.
  3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen BoA und/oder dem Auftragnehmer bzw. Auftraggeber gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen deutsches Recht, unter Einschluss der Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über den internationalen Warenkauf (CISG).
  4. In Zweifelsfällen ist die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgebend.
  5. Als Gerichtsstand wird in jedem Falle Rostock vereinbart.

Nebenabreden/Sonstiges

  1. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen, Ergänzungen, Zusatzvereinbarungen und sonstige Nebenabreden jeglicher Art sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
  2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden oder der Vertrag eine Lücke aufweisen, die die Parteien geschlossen hätten, sofern sie daran gedacht hätten, so wird die Geltung der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages hiervon nicht berührt.
  3. Die Parteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, die rechtsunwirksame Bestimmung durch eine rechtlich zulässige Regelung zu ersetzen bzw. die Lücke mit einer Regelung zu schließen, welche den mit der unwirksamen oder lückenhaften Bestimmung angestrebten wirtschaftlichen Erfolg soweit wie möglich am nächsten kommt.

Höhere Gewalt

Im Falle zeitlicher Verzögerungen, die auf dem Corona - Virus (SARS-CoV-2-Virus) und seiner Verbreitung beruhen, steht dem Auftragnehmer ein Anspruch auf entsprechende Bauzeitenverlängerung zu. Gegeben ist insoweit eine Behinderung im Hinblick auf die ordnungsgemäße Ausführung der Leistung. Dies gilt unabhängig davon, ob die zeitlichen Verzögerungen auf nicht termingerechten Materiallieferungen beruhen oder ob Beschäftigte des Auftragnehmers oder seiner Nachunternehmer wegen Erkrankung oder Quarantäne wegen des Corona Virus (COVID-19-Erkrankungen) ausfallen oder wegen Reisebeschränkungen/Ausgangssperren nicht auf der Baustelle einsetzbar sind. Der Auftraggeber kann aufgrund von Verzögerungen, die auf den vorstehend beschriebenen Umständen beruhen, keine Ansprüche gegen den Auftragnehmer geltend machen.

Der Anspruch auf Verlängerung der Bauzeit wird berechnet nach der tatsächlichen Dauer der Behinderungen sowie des für die Wiederaufnahme der Arbeiten erforderlichen Zeitraumes. Abs. 1 gilt für zeitliche Verzögerungen, die aufgrund beruhen, dass der Auftragnehmer nicht erkrankte Beschäftigte oder der Nachunternehmer des Auftragnehmers nicht erkrankte Beschäftigte unter dem Gesichtspunkt gebotener Vorsicht nicht einsetzt, weil eine Erkrankung- oder Ansteckungsgefahr aufgrund konkreter Anhaltspunkte nicht auszuschließen ist.

 

Stand: Sanitz, im Juni 2021

Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)

Allgemeines

Die Einkaufsbedingungen sind für folgende Unternehmen der BoA Gruppe bindend: BoA Projekt- & Entwicklungs GmbH, BoA MarineTech GmbH, A&B Ship Interiors Inc., nachfolgend BoA genannt. Diese Bedingungen liegen allen, auch künftigen Geschäftsbeziehungen, mit dem Auftragnehmer zugrunde. Dessen Bedingungen gelten nur dann, wenn sie ausdrücklich von uns schriftlich bestätigt worden sind. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber anders lautenden Bedingungen im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht oder eine Annahme der Leistung erfolgt. Änderungen dieser Bedingungen können nur schriftlich erfolgen, der Inhalt der geänderten Bedingungen muss dabei klar erkennbar sein.

Angebote, Bestellungen, Preise

  1. Angebote des Auftragnehmers sind verbindlich und für uns kostenlos abzugeben.
  2. Nur schriftlich erteilte Aufträge sind für uns rechtsverbindlich. Mündliche oder fernmündliche Erklärungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns. Das gleiche gilt für Änderungen und Ergänzungen eines schon erteilten Auftrages.
  3. Die in unserer Bestellung genannten Preise sind Festpreise bis zur restlosen Erfüllung der vereinbarten Leistung. Der Preis schließt die Lieferung frei Haus einschließlich Verpackung ein, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
  4. Wir sind berechtigt, während der Laufzeit eines Abruf-Vertrages eine Preisreduzierung insoweit zu verlangen, als wir nachweisen, dass der vereinbarte Preis dem Marktpreis nicht mehr entspricht.

Lieferung, Termin, Versand

  1. Die in einer Bestellung genannten Liefer- oder Ausführungstermine sind verbindlich. Bei technischen Anlagen ist die Lieferzeit erst dann eingehalten, wenn die Anlage betriebsbereit ist. Die Feststellung der Betriebsbereitschaft erfolgt entweder gemeinsam mit dem Auftragnehmer oder - falls erforderlich - durch eine Prüfinstanz wie z. B. dem TÜV.
  2. Kann der vereinbarte Termin nicht eingehalten werden, so ist uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe für die voraussichtliche Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen. Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist den Rücktritt zu erklären sowie Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Bei der Geltendmachung von Schadensersatz steht dem Auftragnehmer das Recht zu, nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
  3. Teillieferungen sind nur zulässig, wenn sie schriftlich vereinbart wurden; anderenfalls können wir die Abnahme verweigern. In jedem Fall sind Teillieferungen als solche schriftlich zu kennzeichnen.
  4. Bei Mehrlieferungen sind wir zur Zurückweisung der Mehrmenge, bei Minderlieferungen zu einem entsprechenden Abzug berechtigt; unser Recht auf Nachlieferung bleibt unberührt.
  5. Der Versand der von uns in Auftrag gegebenen Warenlieferungen erfolgt für Rechnung und Gefahr des Auftragnehmers, und zwar frei von allen Nebenkosten (Rollgeld, Verpackung usw.) an die angegebene Empfangsadresse. Jede Sendung ist uns durch einen, mit unserer Bestellnummer versehenen, Lieferschein am Tage des Versandes anzuzeigen. Ein Duplikat des Lieferscheines ist der Sendung beizufügen. Die Anzeige der Versandbereitschaft ist dann erforderlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurde.
  6. Der Lieferant verpflichtet sich insbesondere, die Ein- und Ausbaukosten sowie Rückrufkosten in den Fällen zu tragen, in denen die mangelhafte Lieferung derartige Kosten nachweislich verursacht. Wir empfehlen daher dem Lieferanten eine spezielle Haftpflichtversicherung für Ein- und Ausbaukosten sowie Rückrufkosten mit einer ausreichenden Deckungssumme abzuschließen.

Maße, Güte, Ausführungsart

Für die Ausführung von Lieferungen gelten - soweit einschlägig - die DIN-, ISO- und EN-Normen. Die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Regeln der Technik sowie die Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften sind genau einzuhalten. Die für den Liefergegenstand gemachten Angaben (Abmessungen, Werte, Eigenschaften etc.) werden ausdrücklich zugesichert.

Abnahme, Rücktritt

  1. Sind wir infolge höherer Gewalt oder unvorhergesehener Umstände außerhalb unseres Einflussbereichs wie z. B. Feuer-, Wasser-, Sturmschäden oder Streiks zu einer Abnahme außerstande, werden wir von der Abnahmeverpflichtung befreit. Eine nur vorübergehende Behinderung aus den o. a. Gründen schiebt unsere Abnahmepflicht bis zur Beseitigung des Hindernisses hinaus. Als vorübergehende Behinderung ist eine solche bis zu 3 Wochen nach ursprünglichem Abnahmezeitpunkt anzusehen. Treten Umstände der oben beschriebenen Art bei unseren Kunden ein, so sind wir befugt, uns hierauf in gleicher Weise zu berufen, als ob wir selbst betroffen wären.
  2. Wird über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt, so sind wir zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt. Dies gilt auch dann, wenn uns Umstände bekannt werden (z. B. Wechsel- oder Scheckprotest), die auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Auftragnehmers schließen lassen.
  3. Auf Verlangen gestattet uns der Auftragnehmer die qualitätsmäßige Abnahme unmittelbar in seinem Unternehmen, unbeschadet der Vorschriften in III. Nr. 5 und VI. Nr. 3.

Mängelansprüche, Verjährungsfrist

  1. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns uneingeschränkt zu, in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Auftragnehmer nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
  2. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
  3. Offene Mängel sind dann rechtzeitig im Sinne von § 377 HGB gerügt, wenn an den Auftragnehmer eine schriftliche Mitteilung innerhalb einer angemessenen Frist seit dem Eingang der Ware an der angegebenen Empfangsadresse gesandt wird. Versteckte Mängel sind dann rechtzeitig im Sinne des § 377 HGB gerügt, wenn eine schriftliche Mitteilung innerhalb einer angemessenen Frist nach Entdeckung des Mangels an den Auftragnehmer abgesandt wird. Der Auftragnehmer verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
  4. Sofern der Liefergegenstand ein Dämmstoff ist, der entsprechend der Richtlinie VDI 2055 oder vergleichbaren Gütesicherungsbestimmungen (wie z.B. RAL 710/7) überwacht ist, beschränkt sich die Eingangskontrolle auf die branchenübliche visuelle Kontrolle der Ware, ihre Kennzeichnung einschließlich Ü-Zeichen sowie ihrer Unversehrtheit.
  5. Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, soweit nicht die gesetzliche Regelung eine längere Verjährungsfrist vorsieht.
  6. Zur Wahrung der Verjährungs- und Ausschlussfristen ist die schriftliche Anzeige des Mangels oder das schriftliche Nachbesserungsverlangen ausreichend.

Schutzrechte

Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.

Werden wir von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten - ohne Zustimmung des Auftragnehmers - irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.

Die Freistellungspflicht des Auftragnehmers bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

Die Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.

Eigentumsrecht

  1. Die dem Auftragnehmer überlassenen Einzelteile, Werkzeuge und dergleichen sowie Zeichnungen, Pläne, Muster, Skizzen und Modelle sowie sonstige Sachen, die zur Durchführung des Auftrages von uns zur Verfügung gestellt werden, bleiben unser Eigentum und sind uns nach Abschluss des Auftrages zurückzugeben.
  2. Ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung dürfen vorgenannte Gegenstände weder vervielfältigt noch veräußert, sicherungsübereignet, verpfändet oder sonst wie weitergegeben noch in irgendeiner Weise Dritten zugänglich gemacht werden.
  3. Sofern wir Teile bzw. Material beim Auftragnehmer beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung und Umbildung durch den Auftragnehmer werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zzgl. Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
  4. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zzgl. Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftragnehmers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftragnehmer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Auftragnehmer verwahrt das Eigentum oder das Miteigentum für uns.

Zahlungs- und Rechnungsstellung/Aufrechnung

  1. Auf Rechnungen und Gutschriften müssen unbedingt unsere Bestell- oder Auftragsnummer angegeben werden. Sie sind zu senden entweder per E-Mail an rechnung@boa-projects.de oder  rechnung@boa-marinetech.de oder per Post an folgende Rechnungsanschrift: BoA Projekt- & Entwicklungs GmbH - Am Bahnhof 4 | 18190 Sanitz oder BoA MarineTech GmbH - Neukruger Straße 62 | 18273 Güstrow
  2. Es ist stets die maßgebliche BoA Gesellschaft als Leistungsempfänger (Auftraggeber) anzugeben, jeweils mit entsprechender Standortadresse. Jegliche Abweichung von den obigen Vorgaben berechtigt uns zur Zurückweisung der Rechnung. Fälligkeit der Rechnung tritt insoweit dann nicht ein.
  3. Teilrechnungen werden nicht anerkannt, es sei denn, sie sind ausdrücklich schriftlich vereinbart.
  4. Die Zahlung erfolgt nach Eingang der Lieferung oder vorbehaltloser Abnahme und Erhalt der Rechnung nach unserer Wahl innerhalb von 10 Tagen unter Abzug von 4 % Skonto oder innerhalb von 21 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen ohne Abzug.
  5. Sind die Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers für uns günstiger, gelten diese.
  6. Zahlungs- u. Skontofristen laufen ab Rechnungseingang bei uns, jedoch nicht vor Eingang der Ware bzw. vollständiger Fertigstellung der Leistungen und nicht vor deren Abnahme, und sofern Dokumentationen oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer und vollständiger Übergabe an uns.
  7. Fälligkeitszinsen können von uns nicht gefordert werden.

Bestellung

von Bauleistungen

Für die Bestellung von Bauleistungen gemäß §1 VOB/A gelten ergänzend die Bestimmungen der VOB/B in der jeweils bei Vertragsabschluss aktuellen Fassung.

Versicherung

  1. Der Auftragnehmer wird auf seine Kosten eine Versicherung, mit einem seriösen Versicherer abschließen. Diese Versicherung sollte die Haftung des Auftragnehmers gegenüber BoA und Dritten abdecken, insbesondere, aber nicht ausschließlich, Produkthaftungsansprüche.
  2. Sofern BoA keinen Versicherungsnachweis vom Auftragnehmer verlangt, entbindet dies den Auftragnehmer nicht von seinen Pflichten. Im Besonderen stellt es keinen Verzicht seitens BoA der in dieser Ziffer benannten Pflichten dar.

Compliance

  1. Im Rahmen des Handels mit BoA, verpflichtet sich der Auftragnehmer jegliches Verhalten zu unterlassen, das zu einer strafrechtlichen Haftung führen könnte, insbesondere aufgrund von Betrug, Unterschlagung, Insolvenzstraftaten, Verletzung des Wettbewerbs durch Vorteilsversprechen, Bestechung, Bestechlichkeit und Korruption seitens Arbeitnehmer des Auftragnehmers oder Dritten.
  2. Im Falle der Verletzung dieser Vorgabe hat BoA das sofortige Recht alle bestehenden Rechtsgeschäfte mit dem Auftragnehmer zu widerrufen oder zu kündigen sowie Verhandlungen mit ihm abzubrechen.
  3. Ungeachtet des oben genannten ist der Auftragnehmer verpflichtet sich an das auf das Rechtsgeschäft und ihn selbst anwendbare Recht zu halten.

Sonstiges

  1. Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt ausschließlich deutsches, materielles Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.
  2. Sollten einzelne Teile dieses Vertrages unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Im Falle einer unwirksamen Bestimmung gilt diejenige Regelung, welche dem Willen der Parteien und dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am nächsten kommt. Gleiches gilt im Falle einer Lücke.
  3. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen aufgrund des Vertrages ist bei Lieferungen die in der Bestellung angegebene Versandanschrift, bei Leistungen die Baustelle, für die Zahlung Sanitz.
  4. Sofern der Auftragnehmer Kaufmann ist, ist Gerichtsstand nach unserer Wahl Rostock oder der Sitz der auftraggebenden Niederlassung. Wir sind jedoch auch berechtigt, das für den Sitz des Auftragnehmers zuständige Gericht anzurufen.

Stand: Sanitz, im Juni 2021